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Holiday Land Sunny Reisen
  • Thomas Landgrebe
     
  • Friedrich-Ebert-Str. 61a
     
  • 34119 Kassel
     
  • Telefon: 0561-10 96 90 oder 0561-70 76 60
     
  • Telefax: 0561-10 96 96 0 oder 0561-70 76 66 0

     
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    Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
    Thomas Landgrebe
    Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 6 MDStV:
    Thomas Landgrebe

    Betreiber der Website ist das Reisebüro Holiday Land Sunny Reisen

     
  • Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag: 9.00 - 18.00 Uhr und Samstags: 9.00 - 14.00 Uhr
     


 

AGB und Zahlungsbedingungen

Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung


Sehr geehrter Reisekunde, wir danken für das Vertrauen, welches Sie uns mit
dem Auftrag zur Vermittlung Ihrer Reise erweisen. Wir setzen unsere ganze Kraft
und Erfahrung ein, um Sie bestens zu beraten und Ihren Vermittlungsauftrag zur
Ihren vollen Zufriedenheit abzuwickeln. Hierzu helfen klare Vereinbarungen über
die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Diese Vereinbarung wird zwischen uns
dem Reisevermittler (nachstehend 'RM' abgekürzt) und Ihnen als dem Reisekunden
(nachstehend 'RK' abgekürzt) in Form dieser Geschäftsbedingungen getroffen.
Diese werden Inhalt des zwischen Ihnen und uns mit Ihrem Vermittlungsauftrag
zustande kommenden Reisevermittlungsvertrages.


1. Vertragsschluß, Anzuwendendes Recht


1.1. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen RM und
RK der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag
zustande.

1.2. Die Rechte und Pflichten von RM und RK ergeben sich
aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen
Vorschriften
der §§ 675, 631 ff. BGB.

1.3. Für die Rechte und
Pflichten des RK gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten
ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit
wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.


2. Auskünfte, Hinweise


2.1. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haften wir im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige
Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den
RK.

2.2. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht
zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande.

2.3.� Für die Richtigkeit erteilter
Auskünfte haften wir gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, daß ein besonderer
Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.4. Ohne ausdrückliche
Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der
gewünschten touristischen Leistung zu ermitteln und anzubieten.


3. Visa, Bescheinigungen


3.1. Die Beschaffung von Visa erfolgt durch uns nur bei ausdrücklichem
Auftrag des RK. Hierfür sind wir berechtigt, dem RK die uns entstehenden Kosten
und ein Bearbeitungsentgelt, mindestens EUR 50,- (incl. MwSt.) pro
Buchungsvorgang, in Rechnung zu stellen.

3.2.� Wir haften
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang notwendiger
Visa, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

3.3.
Für die Beschaffung sonstiger Bescheinigungen, Unterlagen, Zeugnisse usw. gelten
3.1. und 3.2 entsprechend.


4. Buchungsabwicklung, Reiseunterlagen


4.1 Wir sind berechtigt, von Buchungsvorgaben des RK abzuweichen, wenn
wir nach den Umständen davon ausgehen dürfen, daß der RK die Abweichung billigen
würde. Dies gilt nur insoweit, als es uns nicht möglich ist, den RK zuvor von
der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu
erfragen.

4.2. Wir, wie auch der RK selbst, sind verpflichtet, die
ihm von uns ausgehändigten Buchungsbestätigungen des/der vermittelten
Unternehmen(s), Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und
sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf
die Übereinstimmung mit der Buchung und mit unserem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen. Der RK ist verpflichtet, uns von etwaigen Abweichungen, fehlenden
Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten.


5. Aufwendungsersatz, Bearbeitungsentgelt

5.1. Wir
können, auch dann, wenn ein Vertrag mit einem zu vermittelnden Unternehmen nicht
zustande kommt, einen Aufwendungsersatz verlangen, wenn dies bei
Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde.

5.2. Auch ohne
ausdrückliche Vereinbarung können wir einen Aufwendungsersatz und ein
Bearbeitungsentgelt in folgenden Fällen verlangen, bei denen
durch besondere
Umstände bei der Reisevermittlung Aufwendungen und Arbeitsaufwand entstehen, die
nicht durch Entgelte des touristischen Anbieters
an uns abgedeckt sind:



  • die Visabeschaffung (vergl. hierzu Ziff. 3.1)
     
  • die Beschaffung sonstiger Unterlagen, soweit Sie nicht zu den gewöhnlichen
    Reiseunterlagen gehören
     
  • Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren für Anfragen bei kurzfristigen
    Buchungen von 7 Tagen vor Reiseantritt oder später
     
  • bei speziellen Anfragen auf Wunsch des RK sowie bei allgemeinen
    Buchungsanfragen, bei denen wir einen über dem üblichen Umfang liegenden Aufwand
    nachweisen
     
  • für die Bearbeitung von Stornovorgängen, soweit dies über die Weiterleitung
    der Stornomitteilung an den Veranstalter sowie der Stornorechnung an den RK
    hinausgeht

5.3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz umfaßt unsere baren Auslagen
für Telefon-,Telex-und Telefaxgebühren sowie Porti und -so weit nichts anderes
vereinbart -eine Bearbeitungspauschale von EUR 50,-pro
Buchung.

5.4. Aufwendungsersatz können wir auch insoweit vom RK
verlangen, als wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen den Preis einer
vermittelten Leistung (insbesondere den Reisepreis einer Pauschalreise) oder
Rücktritts-(Storno-)kosten an den Reiseveranstalter/Leistungsträger verauslagt
haben. Diesem Anspruch kann der RK Gewährleistungsansprüche gegen den
Reiseveranstalter/Leistungsträger nicht entgegenhalten, es sei denn, daß den
RM
eine Mithaftung aus dem Reisevermittlungsvertrag trifft.


6. Haftung


6.1. Wir haften dafür, daß die Vermittlung, insbesondere die Beratung,
die Buchungsabwicklung, das Inkasso und die Übermittlung der Reiseunterlagen mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen werden. Wir haften nicht
für den Vermittlungserfolg selbst, also nicht dafür, daß ein dem Buchungsauftrag
entsprechender Vertrag mit dem touristischen Anbieter zustande
kommt.

6.2. Unsere vertragliche Haftung als RM, für jedwede
Schäden des RK, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Wert der
vermittelten Reiseleistung beschränkt, soweit der Schaden des RK von uns weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder wir für
einen
Schaden allein aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen
verantwortlich sind. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von
vorvertraglichen Pflichten und vertraglichen Nebenpflichten.

6.3.
Wir haften als RM nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der
vermittelten Leistungen selbst. Insbesondere bei der Vermittlung einer
Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise i.S. d. §§ 651 a ff. BGB) sind
Vertragspartner ausschließlich die jeweiligen Firmen, welche die touristische
Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen der Buchung
Anschein begründet wird, daß wir solche Leistungen in eigener Verantwortung
erbringen
(§ 651 a Abs. 2 BGB).

6.4. Kommt uns bei der Buchung
von Flügen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so bestimmt
sich unsere Haftung bei innerdeutschen Flügen ausschließlich nach den
Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, bei
internationalen Flügen nach den internationalen Abkommen von Warschau,
Guadalajara und Den Haag, soweit diese anwendbar sind.

6.5. Kommt
der RK seiner Verpflichtung, uns bezüglich der Reiseunterlagen von etwaigen
Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich
zu unterrichten (vergl. Ziff. 4.2) schuldhaft nicht nach, so ist er für einem
ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB). War der Fehler
für uns bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennbar, entfällt eine
Haftung unsererseits ganz.

6.6. Bei Reklamationen gegenüber den
vermittelten Unternehmen beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Erteilung
aller Informationen und Unterlagen, die für den RK hierfür von Bedeutung sind,
insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
Eine Verpflichtung unsererseits zur Weiterleitung von Reklamationen oder zur
Führung weitergehender Korrespondenz besteht nicht.


7. Inkasso, Zahlungen


7.1. Wir sind berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise-und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese
wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.
Weitergehende Anzahlungen können wir unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB, erheben, wenn insoweit eine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

7.2. Soweit
sichergestellt ist, daß dies gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, bzw. - bei Pauschalreisen - unter Berücksichtigung von § 651 k
BGB geschieht, sind wir berechtigt, den Preis der vermittelten Leistungen
gegenüber dem vermittelten Unternehmen zu verauslagen. Hierbei sind wir zur
Beachtung der rechtlichen Bestimmungen über die Vorauszahlungspflicht des RK
verpflichtet. Wir können vom RK den Ersatz dieser Auslagen nach Maßgabe von
Ziff. 5.4 zu verlangen.


8. Ausschlußfrist, Verjährung, Gerichtsstand


8.1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus
welchem Rechtsgrund, hat der RK gegenüber dem RM innerhalb von einem Monat nach
dem vertraglich mit dem Leistungserbringer vereinbarten Reiseende gegenüber dem
RM geltend zu machen. Ansprüche gegen den RM bei Versäumen der Frist entfallen
nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet
unterblieb.

8.2. Ansprüche gegen den RM -ausgenommen Ansprüche aus
unerlaubter Handlung -verjähren in 6 Monaten ab dem vertraglichen
Rückreisedatum. Hat der RK solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, so ist
die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der RM die Ansprüche schriftlich
zurückweist.

8.4 Für alle Streitigkeiten aus dem
Vermittlungsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des RM,
soweit der RK Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist
oder keinen allgemeinen Wohn-oder Geschäftssitz im Inland hat.

8.5
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des
Vermittlungsvertrages als Ganzem nicht berühren.






Haftungsausschluß:



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